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   BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88   

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https://dejure.org/1989,8193
BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88 (https://dejure.org/1989,8193)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1989 - 11 RAr 149/88 (https://dejure.org/1989,8193)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1989 - 11 RAr 149/88 (https://dejure.org/1989,8193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifliche Arbeitszeit - Regelmäßig - Unterschiedlich - Arbeitslosengeld - Berechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 112 Abs. 7, § 136 Abs. 2b
    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 105/75

    Zur Frage, ob persönliche Leistungszulagen auf das Unterhaltsgeld anrechenbar

    Auszug aus BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88
    Regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ist allerdings nicht nur diejenige, die im Tarifvertrag ausdrücklich festgeschrieben ist; hierzu gehört auch eine regelmäßige Arbeitszeit, die aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel in dem dort vorgesehenen Verfahren als regelmäßige Arbeitszeit festgelegt worden ist (BSG SozR 4100 § 69 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 2 S 5 f).
  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

    Die Vorschrift ist also ein Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Arbeitslosen den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrunde gelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53; BSGE 68, 42, 43 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts ist jedoch ein sich aus einem Dreijahresrhythmus zu errechnender Neubemessungsstichtag zu beachten, also der am Tage nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums erzielbare Verdienst zu ermitteln (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 8), und zwar wie bei der Bestimmung des Regelbemessungsentgelts unter Berücksichtigung eines Stundenlohns - Lohnfaktor - und der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit - Zeitfaktor - (vgl nur BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53 S 260).
  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 12/99 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

    Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 9. November 1989 (SozR 4100 § 112 Nr. 53) entschieden, daß auch im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG von der "regelmäßigen tariflichen" Arbeitszeit auszugehen ist, woraus folgen könnte, daß bei der Bestimmung der tariflichen Arbeitszeit im Rahmen des § 112 Abs. 7 AFG die Prinzipien des § 112 Abs. 3 und Abs. 4 AFG zu berücksichtigen sind (zur Differenzierung von Lohn- und Zeitfaktor im Rahmen der Prüfung des § 112 Abs. 7 AFG vgl zuletzt Urteil des Senats vom 5. August 1999 - B 7 AL 6/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, s S 10 f des Umdrucks).
  • BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91

    Zur Höhe der Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose mit Kind - Vorliegens der

    Die Vorschrift ist also ein notwendiges Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Klägers den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrundegelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (so bereits der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. November 1989 - SozR 4100 § 112 Nr. 53).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2009 - L 16 AL 106/05
    Diese Vorschrift sei ein Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, dass der Arbeitslose den der Alhi Berechnung zugrunde gelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen könne (unter Bezugnahme auf BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53).
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